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Ärger Flugverspätung- bis zu €600 bekommen

ohne Kostenrisiko

in 2 Minuten erledigt

Voraussetzungen für Entschädigung bei Flugverspätung

Ihr Flug kommt drei Stunden später als geplant an

Je nach Flugstrecke bis zu 600 € Entschädigung pro Passagier

Abflug aus einem EU Mitgliedsstaat, zum Beispiel Österreich

oder Abflug aus einem Drittstaat mit einer EU-Fluggesellschaft

Es liegen keine Gründe wie Unwetter, Streik des Bodenpersonals oder politische Unruhen vor

So viel könnte Ihnen zustehen!

Das sollten Sie bei Flugverspätung tun!

Verspätung ab 3 Stunden

Wenn Sie mit drei Stunden Verspätung am Zielflughafen ankommen, können Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. Ticket und Bordkarte gut aufheben! Sammeln Sie Beweise.

Fragen Sie warum

Für eine Flugverspätung gibt es viele Gründe. Fragen Sie die Flugbegleiter, warum es zu dieser Verspätung gekommen ist. Am Besten wäre eine schriftliche Bestätigung. Die Fluglinie muss Sie über Ihre Fluggastrechte informieren.

Verpflegung

Ab einer Wartezeit von zwei Stunden wegen Abflugverspätung ist die Fluglinie verpflichtet Sie zu versorgen. Man nennt das Betreuungsleistung, die auch in der EU-VO 261/2004 geregelt ist. Meist werden Gutscheine für Speisen und Getränke ausgegeben.

Bei Flugverspätung Geld zurück holen!

Die Fluglinie ignoriert Sie und reagiert auf kein Schreiben? Sparen Sie Zeit und Nerven! Flug online in wenigen Minuten eingeben, dann übernehmen die FairPlane Vertragsanwälte die Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Das können Sie fordern

So kommen Sie zur Flugverspätungs Entschädigung

Flugnummer, Flugdatum und Flugproblem eingeben. Einige Fragen beantworten und Sie wissen in fünf Minuten, ob Sie Geld von der Airline bekommen könnten!

Das sind Ihre Rechte bei Flugverspätung

Verspätung ab 3 Stunden

Ab einer Flugverspätung von drei Stunden am Zielflughafen können Sie eine finanzielle Entschädigung verlangen. Die Höhe der möglichen Ausgleichszahlung nach der Euröpäischen Fluggastrechteverordnung hängt von der Länge der durchgebuchten Flugstrecke ab.

Abflughafen

Die EU Fluggastrechteverordnung sieht einen Anspruch bei Flugverspätung ab drei Stunden vor: Für alle in der EU gestarteten Flüge, egal von welcher Fluglinie durchgeführt. Bei Abflug vom nicht EU Mitgliedstaat in die EU nur, wenn die Fluglinie Ihren Sitz in der Euröpäischen Union hat.

Verpflegung ab zwei Stunden Wartezeit

Ab einer Wartezeit von zwei Stunden wegen Abflugverspätung ist die Fluglinie verpflichtet Sie mit Gutscheinen für Speisen und Getränke zu versorgen. Man nennt das Betreuungsleistung. Die Betreuungsleistung muss die Fluglinie auch bei außergewöhnlichen Umständen erbringen!

Außergewöhnliche Umstände – keine Zahlung

Wenn außergewöhnliche Umstände der Grund für die Flugverspätung waren, muss die Fluglinie keine Ausgleichszahlung leisten. Schlechtes Wetter, Flughafensperre, oder ein medizinischer Notfall sind Beispiele dafür. Leider verwenden die Fluglinien außergewöhnlichen Umstände oft nur als Ausrede.

Sie können Ihre Entschädigung rückwirkend einfordern

Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung können nach Österreichischem Recht bis zu drei Jahre nach dem Flug geltend gemacht werden. Die Verjährung richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Verzichten Sie nicht auf Geld, das Ihnen zusteht. Prüfen Sie Ihre problematischen Flüge der letzten Jahre einfach online.

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FAQ’s

Häufig gestellte Fragen

zum Thema Flugverspätung

Wann bekommt man Entschädigung für Flugverspätung?

Der betreffende Flug muss drei oder mehr als 3 Stunden verspätet sein. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Flugdistanz Ihres durchgebuchten Fluges. Wenn Sie vom Flughafen Wien Schwechat über Amsterdam nach New York fliegen, kann ein Anspruch auf bis zu 600 € bestehen, wenn Sie drei Stunden oder noch später in New York gelandet sind, als ursptünglich geplant war.

Anspruch kann bei allen Flügen aus einem EU-Mitgliedland, wie Österreich-egal mit welcher Fluglinie bestehen.

Wenn Sie von einem Drittland, wie der Türkei in der EU fliegen, haben Sie nur dann einen Anspruch, wenn der Flug zum Beispiel mit Austrian Airlines durchgeführt wird, weil diese einen Sitz in Österreich (EU-Mitglied) hat.

Wird der Flug von der Türkei nach Wien mit einer türkischen Fluglinie, wie zum Beispiel Pegasus durchgeführt, ist die EU Fluggastrechteverordnung leider nicht anwendbar. Es besteht kein Anspruch.

Was bekommt man bei 3 Stunden Flugverspätung?

Entscheidend ist die Ankunftszeit und die Länge der Flugstrecke. Treffen Sie 3 Stunden später an ihrem Reiseziel ein, können Ihnen zwischen 250 €, 400 € oder 600 € an Entschädigung, auch Ausgleichszahlung genannt, zustehen (laut EU-VO 261/2004). 

Bei einer Wartezeit von mehr als 2 Stunden am Flughafen haben Sie außerdem das Recht auf Betreuungsleistungen. Heben Sie deshalb alle Rechnungen für Speisen, Getränke und Telefongespräche auf. Sie können diese Kosten von der Airline zurückfordern. Meist werden von der Fluglinie selbst Gutscheine ausgegeben um der Betreuungspflicht nachzukommen. Erhalten Sie während der Wartezeit keine Gutscheine, dann bewahren Sie unbedingt die Belege auf, sie können das Geld von der Fluglinie zurückverlangen.

Was bekommt man bei 2 Stunden Abflugverspätung?

Wenn Sie mehr als 2 Stunden später als ursprünglich angegeben abfliegen, muss die Airline Betreuungsleistungen für Sie erbringen. Das bedeutet, dass Sie sich Speisen, Getränke, Telefongespräche und sogar ein Hotel nicht selbst zahlen müssen. 

Wenden Sie sich an das Bodenpersonal Ihrer Airline! Oftmals werden Ihnen am Schalter der Fluglinie Gutscheine für den Flughafen ausgegeben. Falls nicht, heben Sie unbedingt alle Rechnungen auf. Sie können die Kosten dafür später von der Fluggesellschaft zurückfordern. 

Es kann vorkommen, dass Ihr Flug immer wieder verschoben wird und schließlich ganz ausfällt. Im Normalfall bekommen Sie dann einen Ersatzflug am nächsten Tag. Besonders wenn Sie sich gerade auf der Rückreise aus dem Ausland befinden, kann das echte Verzweiflung auslösen. Denn wo sollen Sie jetzt so spontan unterkommen? Doch keine Panik! Auch den Aufenthalt im Hotel sowie den Transport zum Hotel und wieder zurück zum Flughafen muss die Airline zahlen. Verlangen Sie daher bei Taxi, Bus oder Bahn unbedingt einen Beleg! Diesen können Sie dann bei der Fluglinie zur Erstattung einreichen.

Außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel eine fürs Fliegen gefährliche Wetterlage befreit die Fluglinie nicht davon, Betreuungsleistungen erbringen zu müssen. 

Ob Sie ein Recht auf Betreuungsleistungen haben, hängt von der Verspätung des Abflugs Ihres Fluges ab:

  • bei Flügen bis zu 1.500 km bei zwei Stunden Abflugverspätung oder mehr
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km bei drei Stunden Abflugverspätung oder mehr
  • bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) bei vier Stunden Abflugverspätung oder mehr.

Wie kann man eine Flugverspätung beweisen?

  • Machen Sie Fotos und dokumentieren Sie so Ihre Verspätung!
  • Lassen Sie sich die Verspätung vom Bodenpersonal der betreffenden Fluglinie schriftlich bestätigen!
  • Knüpfen Sie Kontakte mit anderen betroffenen Reisenden, die die Verspätung auf Nachfrage bestätigen können

Als Ankunftszeit definiert ein Urteil des europäischen Gerichtshofs den Zeitpunkt, zu dem eine der Flugzeugtüren zum Verlassen des Flugzeuges geöffnet wird.

Haben Kleinkinder und Babys Anspruch auf Entschädigung?

Damit auch das mitreisende Kind eine Zahlung für die Verspätung bekommt, muss für das Ticket bezahlt worden sein und eine Buchungsbestätigung muss vorliegen. Die Höhe der Entschädigung ist dabei unabhängig von den Ticketkosten.

Auch wenn für das Kind weniger gezahlt wurde, als für einen regulären Sitzplatz, hat es Anspruch auf Entschädigung. Als Faustregel gilt, sobald das Kind einen eigenen Sitzplatz hatte, hat es auch einen Anspruch. Fliegt das Kleinkind jedoch kostenlos mit, muss die Airline keine Ausgleichszahlung leisten.

Wie ist die Regelung bei Dienstreisen?

Der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung ist ein persönlicher. Derjenige, der den Schaden erlitten hat, bekommt auch die Zahlung für die Verspätung. Viele denken, dass die Zahlung bei einer Dienstreise dem Arbeitgeber zusteht, denn immerhin steht auf der Reiserechnung der Name des Unternehmens und nicht des Mitarbeiters.

Doch grundsätzlich bezieht sich die EU-Fluggastrechteverordnung ausschließlich auf die betroffenen Fluggäste. Daher bekommt der Arbeitnehmer selbst die Entschädigung Es kann aber sein, dass der Arbeitgeber vom Mitarbeiter verlangt, den Schadenersatz an ihn abzutreten. Gerade bei größeren Firmen kann das in den Reiserichtlinien oder im Arbeitsvertrag festgelegt sein.

Wann muss eine Airline keine Entschädigung zahlen?

Wenn die Fluggastrechte Verordnung auf Ihren Flug keine Anwendung findet, weil der Flug nicht innerhalb der EU stattgefunden hat (z.B. Flug von New York nach Sydney).

Wenn Sie aus einem Drittstaat (Türkei) mit einer Fluglinie, die keinen Sitz in der EU hat (Turkish Airlines) in die EU geflogen sind (kein Anwendungsbereich der EU-VO 261/2004).

Wenn eine Flugverspätung auf Gründe zurückzuführen ist, die die Fluglinie auch nicht unter dem Ausschöpfen aller Möglichkeiten verhindern hätte können, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Beispielsweise ein Unwetter, ein Vulkanausbruch oder aber terroristische Aktivitäten (Höhere Gewalt).

Wenn Bodenpersonal streikt, wird ein außergewöhnlicher Umstand zu bejahen sein. Der Streik des eigenen Personals der Fluglinie ist nicht automatisch ein Grund für keine Zahlung. Wenn Sie wegen des Streiks des AUA (Austrian Airlines ) Bodenpersonals von einer Flugannullierung betroffen waren, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung.

Da die EU-Fluggastrechteverordnung nur vom EuGH (Europäischer Gerichtshof) ausgelegt werden kann, werden viele unbestimmte Gesetzesbegriffe erst im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof entschieden. Zum Thema Streik wurde bereits öfter festgestellt, dass dieser nicht automatisch einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und damit die Airline nichts zahlen muss.

Der europäische Gerichtshof führt Beispiele für außergewöhnliche Umstände an:

  • Instabile politische Umstände am Abflug- oder Zielort (z.B. Krieg oder Terrorgefahr)
  • Gefährliche Wetterlage wie zum Beispiel ein massives Unwetter
  • Naturkatastrophen wie etwa ein Vulkanausbruch
  • Sicherheitsrisiken (technische Probleme, die beispielsweise auf mangelnder Wartung des Flugzeuges basieren, sind kein außergewöhnlicher Umstand)
  • Ein Streik, der dazu führt, dass der Flug nicht durchgeführt werden kann. Ob bei einem Streik tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss immer im Einzelfall geklärt werden.

Wie schnell bekomme ich das Geld?

Wenn Sie FairPlane per Eingabe Ihrer Flugdetails und Unterlagen mit dem Durchsetzen Ihres Anspruchs auf Entschädigung beauftragen,werden zunächst alle Unterlagen geprüft.

Wenn Ihre unterschriebene Vollmacht und die Buchungsunterlagen vorliegen, kann es losgehen.

Ihr Anspruch wird geprüft und dann fordern unsere Anwälte die Fluglinie zur Zahlung bereits zur Zahlung Ihrer Entschädigung auf. Es wird eine Frist gesetzt, bis zu der die Zahlung bei unseren Anwälten einlangen muss. Verstreicht diese Frist ohne Zahlungseingang, wird ein neuer Mahnlauf gestartet.

Trifft dennoch keine Zahlung ein, wird Klage gegen das Luftfahrtunternehmen geprüft. Sobald ein Gerichtsverfahren gegen die Fluglinie angestrengt werden muss, kann es mehrere Monate dauern. Die Vergabe der Gerichtstermine obliegt dem Gericht und kann die Dauer bis zu einem Urteil auch erheblich verlängern, je nachdem wie überlastet das Gericht ist. 

Wie lange es dauert, bis Sie das Geld bekommen, hängt von der Kooperationsbereitschaft der Airline ab. Reagiert sie rasch auf die außergerichtliche Mahnung geht es bedeutend schneller, als wenn sie es auf eine Klage unserer Anwälte ankommen lässt. 

Sie werden auf Ihrem Kundenkonto laufend über den Fortschritt Ihres Falles informiert. Sobald Ihr Fall in Bearbeitung ist, geht alles seinen Weg und die Vertragsanwälte vertreten Sie. Bitte bringen Sie etwas Geduld auf, denn wenn ein Verfahren geführt werden muss, dauert es einfach länger, bis eine Entscheidung vorliegt.

Mit der Beauftragung von FairPlane werden Sie von unseren spezialisierten Vertragsanwälten ohne Kostenrisiko vertreten. Nur wenn wir Ihre Entschädigungsforderung erfolgreich durchsetzen, fällt eine Provision an.

Unter welchen Umständen muss die Fluglinie nicht zahlen?

Es gibt mehrere Fälle, in denen Sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben. 

Wenn die Fluggastrechte Verordnung auf Ihren Flug keine Anwendung findet, weil der Flug nicht innerhalb der EU stattgefunden hat (z.B. Flug von New York nach Sydney).

Wenn Sie aus einem Drittstaat (Türkei) mit einer Fluglinie, die keinen Sitz in der EU hat (Turkish Airlines) in die EU geflogen sind (kein Anwendungsbereich der EU-VO 261/2004).

Wenn Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass Sie nicht befördert werden. Die Airline kann Ihnen die Beförderung in folgenden Fällen verweigern:  

  • Sie waren nicht rechtzeitig beim Check-in
  • Sie haben eine ansteckende Krankheit
  • Sie verhalten Sich äußerst unkooperativ und aggressiv und stellen eine Gefahr für andere Passagiere oder das Personal dar (z.B. stark alkoholisiert)
  • Sie können keine gültige Buchung vorweisen
  • Sie haben nicht alle notwendigen Reisedokumente dabei (z.B. Reisepass oder Visum)
  • Angaben auf Ihren Reisedokumenten sind fehlerhaft

Wenn eine Flugverspätung auf Gründe zurückzuführen ist, die die Fluglinie auch nicht unter dem Ausschöpfen aller Möglichkeiten verhindern hätte können, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Beispielsweise ein Unwetter, ein Vulkanausbruch oder aber terroristische Aktivitäten (Höhere Gewalt).

Wenn Bodenpersonal streikt, wird ein außergewöhnlicher Umstand zu bejahen sein. Der Streik des eigenen Personals der Fluglinie ist nicht automatisch ein Grund für keine Zahlung.

Da die EU-Fluggastrechteverordnung nur vom EuGH (Europäischer Gerichtshof) ausgelegt werden kann, werden viele unbestimmte Gesetzesbegriffe erst im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof entschieden. Zum Thema Streik wurde bereits öfter festgestellt, dass dieser nicht automatisch einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und damit die Airline nichts zahlen muss.

Der europäische Gerichtshof führt Beispiele für außergewöhnliche Umstände an:

  • Instabile politische Umstände am Abflug- oder Zielort (z.B. Krieg oder Terrorgefahr)
  • Gefährliche Wetterlage wie zum Beispiel ein massives Unwetter
  • Naturkatastrophen wie etwa ein Vulkanausbruch
  • Sicherheitsrisiken (technische Probleme, die beispielsweise auf mangelnder Wartung des Flugzeuges basieren sind kein außergewöhnlicher Umstand)
  • Ein Streik, der dazu führt, dass der Flug nicht durchgeführt werden kann. Ob bei einem Streik tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss immer im Einzelfall geklärt werden.

Warum erhalte ich bei außergewöhnlichen Umständen kein Geld?

Wenn der Grund für die Verspätung von der Fluglinie nicht zu verhindern gewesen wäre (z.B. bei einem Vulkanausbruch), muss die Fluglinie auch keine Ausgleichszahlung leisten. Naturkatastrophen, Krieg und Terroranschläge liegen beispielsweise nicht im direkten Einflussbereich der Airline, deshalb haben Sie in solchen Fällen auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Einen Anspruch auf Betreuungsleistung haben Sie allerdings auch bei außergewöhnlichen Umständen. Die Fluglinie muss Sie so lange verpflegen und in einem Hotel unterbringen, bis die Ersatzbeförderung beginnt, wie bei dem Vulkanausbruch in Island. Die Airlines mussten die gestrandeten Passagiere mehr als 10 Tage versorgen, bis der Luftraum wieder für den Passagierverkehr geöffnet wurde.

Die Fluglinie will nicht zahlen – Was soll ich tun?

Sie haben die Fluglinie schon mehrmals angeschrieben, erhalten aber keine Antwort? Das ist nicht fair! Obwohl Passagiere einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, werden Anträge auf Entschädigung von Fluggesellschaften häufig abgewiesen oder ignoriert. Manchmal wird auch „schlechtes Wetter“ als Ablehnungsgrund genannt. Unsere Vertragsanwälte überprüfen die Ausreden der Airline anhand zahlreicher Flug und Wetterdatenbanken genau. 

Mit der Beauftragung von FairPlane sparen Sie Zeit und Nerven. Denn damit werden Sie von unseren spezialisierten Vertragsanwälten ohne Kostenrisiko vertreten. Nur wenn wir Ihre Entschädigungsforderung erfolgreich durchsetzen, fällt eine Provision an. Selbst wenn unsere Vertragsanwälte ein Gerichtsverfahren gegen die Fluglinie führen müssen: für Sie bleibt es immer bei der zum Vertragsabschluss festgesetzten Erfolgsprovision. Es kommen keine versteckten Kosten auf Sie zu.

Was soll ich bei Flugverspätung – Anschlussflug verpasst tun?

Ihr erster Flug war verspätet und Sie konnten Ihren Anschlussflug deswegen nicht mehr erreichen? Das kann den Stresspegel in die Höhe schnellen lassen und die Urlaubsfreude umgehend trüben. Doch keine Sorge! Verpassen Sie durch die Verspätung des Zubringerfluges Ihren Anschlussflug, haben Sie vielleicht einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie mit mehr als 3 Stunden Verspätung am Ziel ankommen. Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen vor Ort. Das bedeutet, dass die Fluglinie Ihnen Speisen und Getränke während der Wartezeit am Flughafen bezahlen muss. Sollte ein Hotelaufenthalt notwendig sein, muss die Airline auch für die Übernachtungskosten und den Transport zum Hotel aufkommen. 

Wenn Sie Ihren Anschlussflug verpassen, werden Sie von der Fluglinie in der Regel auf einen anderen Flug mit demselben Ziel umgebucht. Trotzdem haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in folgender Höhe:

  • 250 € laut EU VO 261/2004 wenn Sie mit mehr als 3-stündiger Verspätung am Zielort eintreffen und Ihr Reiseziel weniger als 1500 km vom Abflughafen entfernt ist.
  • 400 € wenn Sie mit mehr als 3-stündiger Verspätung am Zielort eintreffen und Ihr Reiseziel zwischen 1500 km und 3500 km vom Abflughafen entfernt ist.
  • 600 € wenn Sie mit mehr als 4-stündiger Verspätung am Zielort eintreffen und Ihr Reiseziel mehr als 3500 km entfernt ist und außerhalb der EU liegt.
  •  Flüge innerhalb Europas mit über 3.500 km sind auf 400 Euro Entschädigung gedeckelt.

Zusätzlich zur Entschädigung haben Sie bei verpasstem Anschlussflug außerdem ein Recht auf Betreuungsleistungen. 

Es spielt keine Rolle, wie groß die Verspätung des Zubringerfluges war. Sofern Sie sich für den Umstieg zum Anschlussflug nicht selbst zu viel Zeit gelassen haben, haben Sie bei entsprechender Verspätung Anspruch auf Entschädigung und Betreuungsleistungen. 

Wenn der unglückliche Fall eingetreten ist, dass Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben, verfallen Sie nicht in Panik! Die folgenden Punkte helfen Ihnen dabei, Ihr Recht auf Entschädigung durchzusetzen:

  • Falls Sie von der Fluggesellschaft nicht bereits über eine Umbuchung auf einen neuen Flug informiert wurden, fragen Sie das Personal der Fluglinie nach einem Ersatzflug
  • Vernetzen Sie sich mit anderen Passagieren, die denselben Anschlussflug verpasst haben und sammeln Sie Beweise für die Verspätung des Zubringerfluges und die Umbuchung auf einen anderen Flug
  • Heben Sie alle Tickets auf, auch die für den verpassten Anschlussflug
  • Lassen Sie sich von Mitarbeitern der Fluglinie eine schriftliche Bestätigung über den Grund der Verspätung oder des Ausfalls des Zubringerfluges geben
  • Fordern Sie auch die Betreuungsleistungen von der Fluglinie ein. Meist erhalten Sie bei mehr als zwei Stunden Wartezeit bis zum nächsten Abflug am Flughafen-Gutscheine von der Airline. Falls Sie keine Gutscheine bekommen, heben Sie alle Belege für Essen und Trinken auf! Sie können dafür eine Kostenrückerstattung von der Fluglinie beantragen.
  • Prüfen Sie bei FairPlane Ihre Ansprüche und beauftragen Sie unsere Vertragsanwälte, Ihren Anspruch auf Entschädigung durchzusetzen!

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