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Die Fluggastrecht experten

Flugverspätung oder Ausfall wegen schlechtem Wetter

Flugverspätung und Flugausfälle sind mühsam und man erwartet sich eine Entschädigung für seinen Ärger. Jedoch ist die Fluglinie in Ausnahmefällen von Entschädigungszahlungen befreit.. Hier erfahren Sie alles über Flugprobleme aufgrund von schlechtem Wetter und worauf Sie achten müssen.

Flugprobleme

Wetter als Auslöser für Flugprobleme

Wussten Sie, dass schlechtes Wetter mitunter zu den häufigsten Ursachen für Flugverspätungen zählt? Bei starkem Schneefall oder einem stürmischen Gewitter steigen auch Sie sicher nicht gerne in den Flieger. In manchen Fällen ist ein Flugbetrieb kurzfristig gar nicht möglich – es kommt zu Flugverspätungen und Flugausfällen. Doch nicht immer ist die Fluglinie von einer Ausgleichszahlung befreit. Es kommt vor, dass Fluglinien sich auf schlechte Wetterbedingungen ausreden und tatsächlich strahlender Sonnenschein herrscht. FairPlane gibt Ihnen einen Überblick über die Rechtslage und auf was Sie achten müssen.

Wetter

Ist Wetter ein außergewöhnlicher Umstand?

Grundsätzlich besteht für Passagiere, deren Flug durch schlechte Wetterverhältnisse nicht zeitgemäß durchgeführt werden konnte, kein Anspruch auf Entschädigung. Die EU-Verordnung bezeichnet eine schlechte Wetterlage als sogenannten außergewöhnlichen Umstand, also Vorfälle die zu einer Flugverspätung oder -annullierung führen, jedoch außerhalb des Verantwortungsbereichs der Airline liegen. Diese außergewöhnlichen Umstände befreien die Fluglinie von der Entschädigungspflicht, sofern diese nachweisen kann, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um die Verspätung/Annullierung zu verhindern.

Häufige Ausrede

Schlechtes Wetter als Ausrede der Fluglinien

Schlechtes Wetter wird von Fluglinien gerne als Ausrede für Flugverspätungen oder Flugannullierungen verwendet. Der Grund ist einfach, denn ein Passagier hat selten den Überblick über die Wetterdaten, vor allem wenn der Flug vor einem Jahr war. Ohne anwaltliche Vertretung sind die Chancen gering sich gegen die Fluglinie durchzusetzen. Zudem zählt Wetter meistens zu einem eindeutigen außergewöhnlichen Umstand. Doch unsere Vertragsanwälte versuchen gerne das Unmögliche und haben bereits positive Urteile trotz Unwetter erzielt.

Mögliche Wetterextreme bei Flugverspätungen

Starkregen

Gewitter

Blitzschlag

Vulkanausbruch

Schneesturm / Hagel

Sandsturm

Dichter Nebel

Sturmböen

Entschädigung

Anspruch auf Entschädigung bei schlechten Wetterverhältnissen

Grundsätzlich sind schlechte Wetterverhältnisse außergewöhnliche Umstände, die Fluggesellschaften von ihrer Haftungspflicht befreien. Vor Gerichten wirft Unwetter jedoch häufig Streitfragen auf. In manchen Fällen besteht für betroffene Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Oft kommt es auf den Einzelfall an, der für jede Flugverspätung/Annullierung überprüft werden sollte:

Eis

Verspätungen und Annullierungen wegen Eis auf der Rollbahn liegen nicht im Verantwortungsbereich einer Airline. Aber auch Eis auf Tragflächen oder ein angefrorenes Getriebe kann zu Verzögerungen führen. Die Vereisung eines Flugzeuges ist ein vorhersehbarer Umstand, dem die Fluglinie problemlos vorbeugen kann und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der sie von ihrer Haftung befreit. Auch kann keine Drittfirma für ein nicht zeitgerechtes Enteisen verantwortlich gemacht werden. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015, Az.: 29 C 286/15 (85))

Schnee

Nicht jedes Schneegestöber ist gleich ein außergewöhnlicher Umstand. Kommt es jedoch zu einer Flughafensperre aufgrund heftigen Schneefalls, befreit dieser Umstand die Fluglinie von ihrer Haftung.

Gewitter

Besonders in den Sommermonaten treten Gewitter häufiger auf. Fluglinien müssen mit diesen witterungsbedingten Umständen rechnen – es liegt in deren Verantwortung, auch hier einen planmäßigen Flugplan zu gewährleisten (Amtsgericht Köln (Az.: 114 C 208/15)). Kann aber beispielsweise ein Flugzeug aufgrund eines Gewitters nicht landen und muss für die Betankung auf einen anderen Flughafen ausweichen, muss die Fluglinie für die entstandene Verspätung nicht haften (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.08.2015, (Az.: 7 S 52/15)).

Blitzschlag

Ein Blitzschlag als Verspätungsgrund entlastet die Airline von ihrer Zahlungspflicht. Verspäten sich jedoch beispielsweise Flüge am nachfolgenden Tag, da der Blitzschlag zur Beschädigung eines Flugzeugs führte, steht Passagieren schon eine Ausgleichszahlung zu (Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Urteil vom 17.02.2016 (Az.: 4 C 1942/15)).

Nebel

Anhaltende Nebelschwaden können aufgrund des Sicherheitsrisikos zu einer notwendigen Sperre eines Flughafens führen. Eine Fluglinie kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände ausreden, wenn die Durchführung eines Fluges nach Beendigung der vorliegenden Schlechtwetterverhältnisse doch möglich gewesen wäre.

Vulkanausbruch

Ein Vulkanausbruch ist ein nicht beeinflussbares Naturereignis und die dabei produzierte Aschewolke kann schon einmal zur Sperre des Luftraums führen, so wie 2010 beim Ausbruch des isländischen Eyjafjallajökull. Betroffenen Passagieren steht bei einem Vulkanausbrauch laut EU-Verordnung keine Entschädigung in Form einer Ausgleichsleistung zu. Auch hier müssen wie bei allen Flugverspätungen und Ausfällen ab einer Wartezeit von 2 Stunden Betreuungsleistungen von der Fluglinie erbracht werden – und das zeitlich unbegrenzt, nämlich solange bis der Luftraum wieder frei ist und der Flug angetreten werden kann.

Gegenwind

Auch starker Gegenwind ist mitunter ein Grund, der zu massiven Flugverspätungen führen kann. Viele Fluggesellschaften berufen sich hier auf „höhere Gewalt“. Aber auch hier steht Fluggästen eine Entschädigungszahlung zu, wenn die Fluglinie ihren Beweispflichten der vorliegenden Umstände nicht nachkommen kann. (Landgericht Frankfurt am Main, : 29 C 1297/12 (46)).

Ersatzbeförderung

Recht auf Ersatzbeförderung oder auf Ticketkostenersatz bei Unwetter

Auch wenn der Passagier auf Grund außergewöhnlicher Umstände kein Recht auf Ausgleichszahlungen hat, hat er noch immer ein Recht auf Ersatzbeförderung oder Ticketkostenersatz. Das bedeutet, dass die Fluglinie dem Fluggast so schnell wie möglich einen alternativen Transport zum gebuchten Zielflughafen anbieten muss. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um einen Flug handeln – auch Bus, Bahn oder ein Mietwagen sind möglich.

Oft benötigt ein Kunde durch die entstandene Verspätung keine Ersatzbeförderung mehr, etwa weil er sein Meeting schon verpasst hat. In diesem Fall ist es möglich, die gesamten Kosten des Flugtickets zurückzuverlangen. Diese Forderung ist jedoch nur binnen 7 Tagen ab Zeitpunkt der Flugverspätung oder des Flugausfalls abzugslos möglich.

Kommt es zu einem Ausfall oder einer Verspätung bei einer Zwischenlandung, hat man zusätzlich das Recht auf schnellstmögliche Beförderung zum ersten Abflugort und Rückerstattung der gesamten Ticketkosten.

Betreuungsleistungen

Betreuungsleistungen am Flughafen bei einem Unwetter

Generell gilt, auch wenn es regnet, hagelt oder schneit, ab einer Wartezeit von 2 Stunden hat man das Recht auf Betreuung am Flughafen. Die Fluglinie muss Ihnen, unabhängig vom Grund der Flugverspätung oder Flugausfall Essen und Getränke anbieten. Bei einer langen Wartezeit muss Ihnen auch eine Hotelübernachtung bezahlt werden inkl. Taxikosten für Hin- und Rückfahrt. 


Tipp: Es kann vorkommen, dass das Personal am Flughafen während eines Unwetters überlastet ist oder aus sonstigen Gründen nicht auf die Forderungen eingehen kann. Bewahren Sie alle Belege für oben genannte Leistungen auf, um sie anschließend der Fluglinie in Rechnung zu stellen. Die Kosten werden von den meisten Fluglinien problemlos rückerstattet.

FAQ’s

Unwetter im Flugverkehr

Die wichtigsten Fragen

Was ist ein außergewöhnlicher Umstand?

Dabei handelt es sich um ein Ereignis, das außerhalb des Verantwortungsbereiches der Fluglinie liegt und nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar gewesen wäre.

Erhalte ich Betreuungsleistungen auch bei Unwetter als Verspätungsgrund?

Versorgungsleistungen stehen dem Passagier unabhängig vom Grund der Verspätung zu. Daher muss Ihnen die Fluglinie auch bei einer langen Wartezeit, aufgrund von Unwetter, Betreuungsleistungen wie Essen, Getränke und Hotelübernachtungen anbieten.

Erhalte ich die Ticketkosten zurück oder eine Ersatzbeförderung bei Unwetter?

Auch, wenn kein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss die Fluglinie eine Ersatzbeförderung anbieten und Sie können die Ticketkosten zurückverlangen. Die Fluglinie muss so schnell wie möglich für einen alternativen Transport sorgen. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen Flug handeln. Ein Ersatztransport kann auch per Bus, Bahn oder Taxi erfolgen.

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