Montrealer Übereinkommen: Ihre Rechte bei Gepäckschäden
Sie warten am Gepäckband auf Ihren Koffer, aber er taucht nicht auf. Sie starten also ohne Ihr Reisegepäck in den Urlaub oder zu Ihren Geschäftsterminen? Oder Ihr Koffer ist zwar am Gepäckband, aber völlig beschädigt, oder gar offen und einiges vom Inhalt fehlt?
Montrealer Übereinkommen zusammengefasst
Vertragsstaaten
Regelt die internationale Luftbeförderung zwischen Vertragsstaaten
Haftung
Regelt unter anderem die Haftung bei Gepäckverspätung, Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung
Fluglinien haften
Fluglinien haften für aufgegebenes Gepäck verschuldensunabhängig
EU-weit
Alle Länder innerhalb der EU haben das Montrealer Übereinkommen ratifiziert
Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist bei Gepäckschäden beträgt 2 Jahre
Haftungsgrenze
Die Haftungsgrenze beträgt 1.288 SZR (ca. 1.600 Euro)
Es gibt keine pauschale Entschädigung für den Ärger
Wichtige Schritte im Falle eines Gepäckschadens
PIR-Formular
Sofort den Schaden am Flughafen melden (PIR oder Damage Report verlangen)
Fristen beachten
Die Fristen für Schadensmeldungen bei Gepäckschäden unbedingt beachten!
Kaufbelege aufbewahren
Bei einer Gepäckverspätung die Kaufbelege für Ersatzkäufe aufbewahren
Schriftliche Schadensanzeige
Innerhalb von 21 Tagen, nachdem Sie Ihr Gepäck wieder erhalten haben, erneut eine schriftliche Schadensanzeige an die Fluglinie senden (Flugunterlagen, Belege Ersatzkäufe).
Gepäckbeschädigungen sofort prüfen
Gepäckbeschädigungen sollten sofort und spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich der Fluglinie gemeldet werden (inkl. Fotos der Beschädigung, Alter des Koffers, Anschaffungspreis, Anschaffungsjahr).
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Welche Fristen gibt es bei Gepäckschäden?
Wenn Sie den Flughafen verlassen, OHNE den Schaden oder den Verlust des Gepäcks bekannt zu geben, wird vermutet, dass es unbeschädigt oder rechtzeitig abgeliefert wurde. Sie müssen dann im Nachhinein selbst beweisen, dass der Schaden durch den Luftfrachtführer verursacht worden ist, was schwierig ist. Daher den Koffer sofort am Flughafen auf Schäden untersuchen, Fotos machen und Anzeige bei Gepäckbeschädigung oder Gepäckverspätung machen.
Was liegt vor? | Was ist zu tun | Frist |
---|---|---|
Verspätung des aufgegebenen Gepäckstücks (mehr als 3 Stunden) | Schaden beim Lost&Found-Schalter melden oder direkt bei der Fluglinie. (Property Irregularity Report PIR verlangen). Nach Auslieferung des Gepäcks senden Sie eine weitere Schadensanzeige an die Fluglinie (inkl. PIR und Belege). | Verlustmeldung (PIR) SOFORT (max. 7 Tage nach der Ankunft) Erneute Schadensmeldung innerhalb von 21 Tagen nach Gepäckauslieferung |
Verlust des aufgegebenen Gepäcks (nach 21 Tagen) | Verlust am Flughafen melden und schriftlich bestätigen lassen (PIR-Formular). Nach 21 Tagen gilt der Koffer als verloren. | Verlustmeldung SOFORT (max. 7 Tage nach der Ankunft) Schriftliche Einforderung innerhalb von 2 Jahren |
Beschädigung des aufgegebenen Gepäcks | Schaden dokumentieren und am Schalter der Fluglinie melden (Damage Report DR verlangen). | SOFORT (max. 7 Tage nach Erhalt des Gepäcks) |
Gepäck verspätet und beschädigt | Die Verspätung muss sofort am Flughafen gemeldet werden. Zusätzlich melden Sie die Beschädigung schriftlich der Fluglinie. | Verlustmeldung (PIR) SOFORT (max. 7 Tage nach der Ankunft) Schadensmeldung (Damage Report) SOFORT (max. 7 Tage nach Erhalt) |
Rechtsgrundlage bei Gepäckschäden ist das Montrealer Übereinkommen
Am 28. Mai 1999 wurde das Montrealer Übereinkommen (MÜ) geschlossen und ist durch die Anerkennung durch die Mitgliedstaaten am 28. Juni 2004 in Kraft getreten. Das Montrealer Übereinkommen regelt die internationale Luftbeförderung zwischen Vertragsstaaten, welche das MÜ ratifiziert haben und löst das Warschauer Abkommen ab. Geregelt werden unter anderem Ansprüche bei Gepäckschäden, Anzeigefristen im Schadensfall, Ansprüche bei Personenschäden und Ansprüche bei Verspätungen. Im folgenden Artikel wird nur auf die Ansprüche und Anzeigefristen bei Gepäckschäden näher eingegangen.
Das Ziel des Montrealer Übereinkommens (MÜ) ist die Vereinheitlichung von bestimmten Beförderungsvorschriften im internationalen Luftverkehr.
Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Japan und Australien. Wichtige Urlaubsländer die nicht zu den Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens gehören sind unter anderem: Türkei, Bahamas, Bolivien, Russland, Senegal, Sudan, Togo, Tunesien, Thailand, Niger, Mauritius, Gabun, Ghana, Mosambik, Costa Rica, Korea, Elfenbeinküste und Kambodscha.
Ob in Ihrem Fall das Montrealer Übereinkommen anzuwenden ist, richtet sich danach, ob Abflughafen und Zielflughafen Ihres Fluges in den Hoheitsgebieten von zwei der Vertragsstaaten liegen.
Es kommt aber zur Anwendung, falls es sich um einen Hin- und Rückflug aus einem bzw. in einen Vertragsstaat handelt, somit auch bei einem Hin- und Rückflug aus einem EU-Land in einen Nichtvertragsstaat wie die Türkei oder Thailand (sogenannter Rundflug). Für jene Staaten, die das Montrealer Abkommen nicht unterzeichnet haben, gilt das Warschauer Abkommen weiter.
Mit der Verordnung (EG) 889/2002 wurde das Montrealer Übereinkommen (MÜ) auf europäischer Ebene ratifiziert. Der Geltungsbereich wird somit auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaates ausgeweitet. Daher unterliegen Inlandsflüge innerhalb der Gemeinschaft ebenfalls dem Montrealer Übereinkommen, auch wenn sie das Merkmal der internationalen Beförderung nicht erfüllen.
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