Nach dem Ausbruch des Vulkans Ätna auf der italienischen Mittelmeerinsel Sizilien musste am Sonntag der nahegelegene Flughafen von Catania seinen Betrieb einstellen. Die eruptive Aktivität des Ätna und die beträchtliche Menge an Vulkanasche auf dem Flughafengelände zwangen die Flughafenbetreiber zu dieser drastischen Maßnahme. Die Sicherheit hat höchste Priorität, und der Flugbetrieb bleibt ausgesetzt, bis die Bedingungen wiederhergestellt sind.
Angesichts dieser Situation sind Fluggäste nun gefordert, gut informierte Entscheidungen zu treffen und ihre Rechte zu kennen. Wir haben Ihnen diese Informationen zusammengestellt, um Ihnen während eines Vulkanausbruchs nützliche Informationen und Ratschläge zu bieten.
- Wird der Flug von der Airline abgesagt, hat man Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder Rückerstattung der Ticketkosten.
- Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (250, 400 oder 600 €, je nach Flugstrecke) entfällt. Ein Vulkanausbruch stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Fluglinie kann auch durch zur Hilfenahme aller möglichem Maßnahmen das Ereignis nicht abwenden. Daher muss Sie in diesem Fall auch keine Entschädigung zahlen.
- Bis zu dem Zeitpunkt zu einer Ersatzbeförderung muss die Fluglinie für alle Passagiere, die von dem Flugabbruch betroffen sind, Betreuungsleistungen erbringen.
- Betreuungsleistungen müssen auch beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen von der Fluglinie angeboten werden.
Die Fluglinie ist verpflichtet den Passagieren während der Wartezeit bis zum Abflug sogenannte Betreuungsleistungen anzubieten. Dazu gehören Getränke, Snacks, wenn notwendig aber auch Hotelübernachtungen, sowie die Möglichkeit für Telefonate oder E-Mails.Gemäß Art. 9 der Fluggastrechte-VO haben Fluggäste annullierter Flüge – ungeachtet des Grundes der Annullierung oder Verspätung – grundsätzlich Anspruch auf
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
- Hotelunterbringung, falls erforderlich (Flug erst am Folgetag oder noch später)
- Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)
- Zwei unentgeltliche Telefongespräche /Telexe/Telefaxe oder E-Mails.
- bei Flügen bis zu 1.500 km bei Verspätung um zwei Stunden oder mehr
- bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km und drei Stunden oder mehr
- bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um drei Stunden oder mehr, bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um vier Stunden oder mehr
Diese Leistungen gelten unbegrenzt!Wenn Sie also beispielsweise nach einem Vulkanausbruch am Flughafen festsitzen, weil der Luftraum gesperrt ist, und ihr Flug gecancelt wurde, muss die Fluglinie Sie verköstigen und in einem Hotel unterbringen, bis der Luftraum wieder geöffnet wird und ein Flug stattfinden kann. Alle Kosten dafür trägt die Fluglinie., und das zeitlich unbegrenzt!
EuGH Urteil zu Betreuungsleistung
Der Europäische Gerichtshof hat dies in einem Vorabentscheidungsverfahren bereits entschieden und abgehandelt. Der Fall ist unter Denise McDonagh gegen Ryanair bekannt.
Anlass war die Weigerung von Ryanair, Denise McDonagh nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, der zur Annullierung ihres Fluges und in größerem Maßstab zur Schließung eines Teils des europäischen Luftraums führte, die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Betreuungsleistungen zu erbringen.
Die Dame hatte ein Ticket von Porto nach Dublin bei Ryanair gebucht, Kosten 98 Euro. Der Rückflug nach Dublin konnte wegen der großen Aschewolke und dem daraus resultierenden Flugverbot erst am 24. April, statt am 17. April stattfinden. Die weiteren Übernachtungen und die Verpflegung und Getränke bis zum Abflug wollte Frau McDonagh von Ryanair ersetzt bekommen. Die Kosten beliefen sich auf 1.129,41 Euro.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Betreuungspflichten auch beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen von der Fluglinie erbracht werden müssen.
Eine zeitliche Einschränkung ist nicht gegeben. Ryanair musste die angefallenen Kosten ersetzen.
Aus dem Urteil:
- Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass Umstände wie die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Verordnung darstellen, die die Luftfahrtunternehmen nicht von ihrer Betreuungspflicht gemäß den Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung entbinden.
- Die Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass im Fall der Annullierung eines Fluges wegen „außergewöhnlicher Umstände“ von einer Dauer, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist, der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Pflicht zur Betreuung der Fluggäste nachzukommen ist, ohne dass dies die Gültigkeit dieser Bestimmungen berührt.
- Ein Fluggast kann jedoch als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach den Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist, nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggasts durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist.
Quelle: curia.europa.juris
Wenn die Fluglinie diese Betreuungsleistungen nicht zur Verfügung stellt, sammeln Sie alle Belege und fordern Sie die Kosten direkt von der Fluglinie ein.
Die Fluglinie muss Fluggäste vor Ort mit Snacks und Erfrischungen unentgeltlich verpflegen und Kontaktaufnahmen ermöglichen. Unter Umständen muss sie Fahrgäste auch in Hotels unterbringen und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel übernehmen. Die Betreuungsleistungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen. Im Zweifel sollten für nicht erstattete Kosten Rechnungen und Belege aufbewahrt werden.
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